Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gehrig Group AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Gehrig Group AG («Gehrig»). Die AGB gelten insbesondere für Kaufverträge, Mietverträge, Abonnementverträge für Reinigungsmittel, Wartungsverträge und All-inclusive Rent-Verträge Die AGB decken insbesondere den Verkauf, die Lieferung und/oder Bereitstellung von Geschirrspül- und Kaffeemaschinen, Geräten für die Koch- und Wasseraufbereitung (nachfolgend «Maschinen»), sowie Zubehör, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Reinigungsmittel einschliesslich Installationsdienstleistungen (nachfolgend «Material», wobei Maschinen und Material gemeinsam als «Produkte» bezeichnet werden), zudem die Durchführung von Installations-, Wartungs-, Service- und/oder Reparaturarbeiten (nachfolgend «Services»).

Sie gelten für alle Produkte und Services («Leistungen»), welche der Kunde von Gehrig bezieht, ohne dass im Einzelfall darauf verwiesen werden muss. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind wegbedungen.

Die AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen, Zusicherungen, Diskussionen oder Verhandlungen, unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich, durch Tests oder Muster oder auf andere Weise erfolgt sind.

2. Vertragsabschluss und Vertragsbestandteile

Sämtliche Angebote, die keine Gültigkeitsdauer auf der Offerte ausweisen, sind als unverbindliche Richtofferten zu verstehen.

Ein Vertrag («Vertrag») wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt abgeschlossen:

  1. entweder durch Annahme einer Offerte von Gehrig oder
  2. bei Bestellung ohne vorgängige Offerte durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch Gehrig oder
  3. durch beidseitige Unterzeichnung (inkl. elektronischer Signatur) einer Vertragsurkunde.

Ist für die Leistungserbringung durch Gehrig eine behördliche Bewilligung vorausgesetzt, so tritt der Vertrag erst in Kraft, wenn die Bewilligung erteilt worden ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.]

Nach Vertragsabschluss erstellt die Gehrig aufgrund der Unterlagen des Kunden die Ausführungspläne, welche durch den Kunden zu unterzeichnen sind.

Mit der Unterzeichnung «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und zu den Massen des Produkts bestätigt.

Angaben in Plänen, Zeichnungen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit im Vertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird. Angaben in Prospekten und Katalogen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.

Die Offerten und dazugehörige Unterlagen, wie etwa Zeichnungen und Leistungsbeschriebe, bleiben Eigentum von Gehrig und dürfen Dritten ohne schriftliche Einwilligung von Gehrig weder zur Kenntnis gebracht noch weitergegeben werden.

Ein gemäss dieser Ziffer 2 abgeschlossener Vertrag geht den AGB vor.

3. Leistungen von Gehrig

Die Leistungen von Gehrig sind im Vertrag ausgeführt.

Folgende Leistungen sind NICHT Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen:

  • Wasseraufbereitungsgeräte (z.B. Brita etc.), Entkalkungsgeräte und Teil- und Vollentsalzung
  • Softwareaktualisierungen
  • Modifikationen oder Nachrüstungen
  • Wechsel des Maschinenstandorts
  • grundsätzliche Änderungen der Grundprogrammierung auf Wunsch des Kunden
  • Leistungen gemäss Wirtetreuhand bei einem Handwechsel von Maschinen
  • externe Abrechnungen, Kassensysteme, Jeton- und Münzprüfer sowie externe Schnittstellen
  • Zubehör wie Körbe, Vorabräumbrausen, externe Dosiergeräte und Ähnliches
  • externe Kaffeemühlen, Milchschäumer, externe Kühlschränke und Beistellgeräte aller Art
  • Total- oder Teilrevisionen von Maschinen
  • Services, welche nicht unter die Gewährleistung und/oder Garantie fallen
  • Produkte, welche nicht unter die Gewährleistung und/oder Garantie fallen
  • zusätzliche Reisekosten und -zeiten, wenn der Standort der Maschine nicht mit dem Servicefahrzeug erreichbar ist

Im Zusammenhang mit den Services verpflichtet sich Gehrig, die im Wartungsvertrag aufgeführte/n Maschine/n regelmässig zu warten und Störungen so rasch wie möglich und verhältnismässig zu beheben.

Services werden von Montag bis Freitag, 7– 17Uhr, ausgenommen Feiertage, am Sitz von Gehrig und/oder am Stand-/Lieferort der Maschine («Festgelegte Geschäftszeiten») erbracht, sofern nicht anders vereinbart. Arbeiten auf Wunsch des Kunden ausserhalb der Festgelegten Geschäftszeiten sind kostenpflichtig, inklusive Zuschlag, gemäss geltendem Tarif.

4. Pflichten des Kunden

Als Voraussetzung für Ansprüche aus dem vertraglichen Leistungsumfang hat der Kunde rechtzeitig die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Gehrig die Leistungen ausführen kann.

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, kann Gehrig nach schriftlicher Ansetzung (inklusive E-Mail) einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn). Im Falle einer nicht behebbaren Pflichtverletzung des Kunden ist Gehrig ohne Ansetzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen (einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn).

Für die Installation von Maschinen sind bauseits zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Gasinstallationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle anderen notwendigen, bauseitigen Arbeiten, sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte für das Einbringen der Produkte.

Für das Abladen von Produkten müssen, wenn notwendig, Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Bei Arbeiten ausserhalb der Festgelegten Geschäftszeiten ist dem Mitarbeiter von Gehrig aus Sicherheitsgründen von einer Person zu begleiten.

Der Kunde stellt beim Bezug von Services den Zugang von Gehrig zum Betriebsstandort und dem Produkt sowie die Bereitstellung der Gebäudeinfrastruktur wie Strom, Wasser, Dampf, IT-Netzwerk etc. sowie (bei Bedarf) Reinigungs- und Desinfektionsmittel in der erforderlichen Qualität gemäss den technischen Vorgaben von Gehrig sicher.

Die Produkte haben zu Beginn der Arbeiten in betriebsfähigem Zustand zu sein und müssen kalt sein.

Falls Gehrig nicht unverzüglich nach Eintreffen mit der Arbeit beginnen kann, stellt Gehrig die Wartezeiten (ab einer Wartezeit von 0.5 Stunden) gesondert in Rechnung.

Der Kunde übernimmt die Durchführung von solchen Wartungsarbeiten an Produkten, die in kurzen, regelmässigen Abständen anfallen und ohne Spezialkenntnisse und ‑werkzeuge ausführbar sind (z. B. Reinigung aller entfernbarer Teile, Reinigen von Filtersieben etc.) gemäss Bedienungs- und Pflegeanleitung. Auch während der Gewährleistungsfrist muss die vorbeugende Wartung entsprechend der Maschinennutzung (Zyklen) und den empfohlenen Gehrig-Richtlinien durchgeführt werden, ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Produkte sind vom Kunden, gemäss den Vorgaben Gehrig, regelmässig zu unterhalten und pflegen. Reparaturen und Wartungen dürfen nur von entsprechend ausgebildetem Personal und unter Verwendung von Original-Ersatzteilen von Gehrig durchgeführt werden.

Der Kunde ist verpflichtet, jeden Standortwechsel (auch kürzeste Distanzen) von Maschinen durch das Fachpersonal von Gehrig ausführen zu lassen.

Vor einer Maschine ist ein Wasserfilter zur Wasserreinigung zu installieren. Übersteigt die Wasser- und Gesamthärte die nachfolgenden Grenzwerte (französische Härtegrade, fH), muss zusätzlich eine Teilentsalzung oder ein anderes System, dass die Gesamthärte reduziert, eingesetzt werden:

  • Spülmaschinen: 10° fH
  • Kaffeemaschinen: 10° fH
  • Kombidämpfer: 2° fH
  • Osmoseanlagen 15°fH

Schäden die auf zu viel Kalk (Gesamthärte) im Wasser zurückzuführen sind, werden dem Kunden durch die Gehrig Group AG vollumfänglich verrechnet.

5. Preise

Die Preise für Produkte verstehen sich ohne abweichende Vereinbarung in Schweizer Franken (CHF) netto, exkl. gültige MWST, EXW (Incoterms 2020), ohne Versicherung, Verpackung, Abwicklung, Entladung und ohne Rabatte oder Abzüge.

Die von Gehrig bestätigten Preise für Produkte behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 35 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung, z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.

Services (inklusive Anfahrtspauschale, Wegpauschale, Spesen, Pikettpauschale, Stundenverrechnungssatz, Ersatzteilkosten, Kleinmaterialzuschlag, Zuschläge für Arbeitsleistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeiten, Zusatzaufwendungen auf Wunsch des Kunden oder ähnlich) werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Ansätzen von Gehrig verrechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.

6. Preisanpassung

Bei Änderungen der vereinbarten Lieferfristen und -termine durch den Kunden behält sich Gehrig das Recht vor, das Angebot und die Preise anzupassen.

Erhöhen sich nach Vertragsabschluss und vor der Lieferung der Produkte die Kosten von Gehrig z.B. für Rohstoffe, Löhne, Energie, öffentliche Abgaben oder andere von Gehrig nicht beeinflussbare Kosten, behält sich Gehrig das Recht vor, einen oder mehrere Zuschläge auf den Preis zu erheben, um diese Erhöhung auszugleichen.

Während der Laufzeit des Vertrags haben beide Parteien – sofern nicht anders vereinbart - die Möglichkeit, die Preise für Services zu überprüfen und zu ändern, falls ein Hochinflationsereignis eintritt. Ein Hochinflationsereignis würde ausgelöst, wenn es in der Schweiz im Vergleich zum Vorjahr zu einem ausserordentlichen Preisanstieg unter Verwendung des Landesindex’ der Konsumentenpreise als Benchmark kommt. Wenn die Inflation in der Schweiz in einem beliebigen Zeitraum von 12 Monaten während der Laufzeit des Vertrags 3% überschreitet, vereinbaren beide Parteien eine Preisanpassung von nicht weniger als 3 % zum Ausgleich der entstandenen Mehrkosten. Die vereinbarte Preisanpassung in diesem Szenario darf die Inflationsrate nicht überschreiten.

Jegliche Änderungen oder Neueinführungen von gesetzlichen Steuern oder Abgaben (wie z.B. dem Mehrwertsteuersatz) werden an den Kunden weitergegeben.

7. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind am Sitz von Gehrig ohne Abzug von Skonto, Spesen, Abgaben, Steuern, Gebühren und Zöllen und dergleichen zu leisten.

Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Zahlung für Leistungen der Gehrig durch Bezahlung der Rechnung. Leistungen im Zusammenhang mit Reinigungsmittel Abonnementen können ausschliesslich per Bankeinzug/Lastschrift, Rechnung, Kreditkarte oder Twint bezahlt werden. Voraussetzung für die Zahlung per Bankeinzug/Lastschrift, Kreditkarte und Twint ist, dass die Kundenstammdaten aktuell und vollständig sind.

Rechnungen sind ohne anderslautende Vereinbarung sofort fällig. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so wird ein Verzugszins von 5% pro Jahr in Rechnung gestellt. Überdies müssen sämtliche, in Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehende Kosten vergütet werden. Die Mahngebühr beträgt CHF 50 pro Mahnung. Falls der Kunde seine Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand der Mahnung vollständig begleicht, kann Gehrig vom Vertrag zurücktreten respektive den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, rückwirkend erhaltene Vergünstigungen nachbelasten und Schadenersatz verlangen (einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn).

Die Berufung auf Mängel oder durch den Kunden verursachte Liefer- und/oder Installationsverzögerungen entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

Kann Gehrig seine Leistungen infolge Bauverzögerung nicht wie vereinbart beginnen und durchführen, ist Gehrig berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Kunden zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist Gehrig berechtigt, die Leistungen bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden. Kann diesbezüglich innert angemessener Frist keine Einigung erzielt werden, kann Gehrig vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn).

8. Lieferfrist

Terminangaben und Lieferfristen gelten lediglich als Richtwerte, sofern sie im Vertrag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Sollten unvorhersehbare Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs von Gehrig liegen, verlängern sich die Lieferfristen und Termine in einem angemessenen Umfang. Hierzu zählen insbesondere:

  • Verzögerungen in der Bereitstellung notwendiger technischer oder anderer wesentlicher Informationen durch den Kunden oder Dritte bzw. nicht rechtzeitiger Schaffung der Voraussetzung zur Beschaffung derselben (z.B. Baumasse)
  • mangelhafte Voraussetzungen für die Lieferung wie unzureichende Infrastruktur, z.B. Wasser- und Stromversorgung
  • das Ausbleiben notwendiger Genehmigungen, staatliche Importbeschränkungen oder ähnliche Massnahmen
  • Ereignisse höherer Gewalt

Im Falle einer Verzögerung bei der Abnahme versandbereiter Waren durch den Kunden, behält sich Gehrig das Recht vor, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Für die Lagerung werden angemessene Gebühren erhoben.

Erfolgen vereinbarte Teilzahlungen nicht fristgerecht, ist Gehrig berechtigt, die Lieferfristen entsprechend anzupassen.

Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten bzw. installierten Produkte bleiben Eigentum von Gehrig bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Gehrig. Produkte, welche Gehrig im Rahmen eines All-inclusive Rent-/MietVertrags dem Kunden zur Verfügung stellt, sind und bleiben (auch im Konkursfall des Kunden) im Eigentum von Gehrig. Das Eigentum an diesen Produkten geht zu keinem Zeitpunkt auf den Kunden über.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vor Eigentumsübergang hat der Kunde Gehrig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Gehrig seine Rechte wahrnehmen kann. Der Kunde haftet für den Gehrig entstandenen Ausfall. Der Kunde erklärt sich bereit, dass das Produkt im Eigentumsvorbehaltsregister des zuständigen Betreibungsamts eingetragen werden kann.

10. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt der Gefahrenübergang mit Lieferung der Produkte EXW (Incoterms 2020).

Wird der Versand der Produkte auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Gehrig nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden Produkte auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

Der Erfüllungsort für Services befindet sich ohne abweichende Vereinbarung am Sitz von Gehrig.

11. Transport und Versicherung

Die Wahl des Lieferanten, ob durch Gehrig, die Schweizer Post oder einen anderen Versanddienstleister, bleibt ausschliesslich Gehrig vorbehalten. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung der Produkte sind Gehrig rechtzeitig bekannt zu geben und werden nach Möglichkeit und Verhältnismässigkeit berücksichtigt.

Der Transport der Produkte erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art ist Sache des Kunden.

Beanstandungen des Kunden im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport der Produkte sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Die Lieferung erfolgt im Allgemeinen während den festgelegten Geschäftszeiten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Wenn die gelieferten Produkte nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden wie auch für Diebstahl haftet der Kunde. Der Kunde hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung von Gehrig für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird ausdrücklich abgelehnt.

Mangels abweichender Vereinbarung werden bestätigte Bestellungen an die in der Bestellbestätigung angegebene Adresse geliefert. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung nicht anwesend ist, wird die Lieferung an eine bevollmächtige Person übergeben. Zusätzlich kann der Kunde einen sichereren Ablageort hinterlegen, an dem die Bestellung deponiert wird. Sollte weder der Kunde noch eine bevollmächtigte Person anwesend oder eine sichere Ablagemöglichkeit vereinbart sein, gilt die Lieferung als nicht möglich. Die gesamten Liefer- und Rücksendekosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

12. Rücknahme und Entsorgungsgebühr

Auf Wunsch des Kunden übernimmt Gehrig die Rücknahme und/oder Entsorgung von Maschinen. Gehrig ist berechtigt, dem Kunden die Rücknahme und/oder Entsorgung zu den aktuellen Tarifen in Rechnung zu stellen.

Reinigungsmittel von Gehrig, die ungeöffnet, unbenutzt und unbeschädigt sind, können bis zu 30 Tage nach Erhalt auf Kosten des Kunden zurückgesendet werden. Allfällige Zahlungen für die zurückgesandten Reinigungsmittel werden von Gehrig zurückerstattet.

13. Leistungsänderungen

Beide Parteien können Änderungen an den Leistungen beantragen. Wenn solche Änderungen zu zusätzlichen Kosten oder Aufwendungen führen, behält sich Gehrig das Recht vor, dem Kunden die zusätzlichen Arbeiten zu den aktuellen Tarifen in Rechnung zu stellen.

14. Prüfung und Abnahme

Der Kunde prüft Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Erbringung, sofern keine besondere Prüfungsfrist vereinbart wurde. Allfällige Mängel sind schriftlich innerhalb von zehn Tagen zu rügen. Unterlässt der Kunde dies, gelten die Leistungen als genehmigt.

Eine besondere Abnahmeprüfung erfolgt nur, wenn sie vertraglich vereinbart oder üblich ist. In diesem Fall ist die Abnahmeprüfung zu protokollieren.

Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, die den Gebrauch eines Produktes wesentlich beeinträchtigen. Es ist Gehrig unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, solche Mängel zu beheben.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Sie sind jedoch von Gehrig im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

In folgenden Fällen gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt:

  1. wenn eine vereinbarte Abnahmeprüfung am vereinbarten Termin nicht erfolgt aus Gründen, die Gehrig nicht zu vertreten hat
  2. wenn der Kunde die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein
  3. wenn der Kunde sich ohne Grund weigert, ein ordnungsgemäss aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, obwohl die Voraussetzungen für die Abnahme erfüllt sind
  4. wenn der Kunde ein Produkt von Gehrig nutzt

15. Digital Services und geistiges Eigentum

Soweit zu den Leistungen die cloudbasierte Kunden-/IoT-Plattform GG+connect (die «Plattform») gehört, bzw. die Leistungen von Gehrig mit der Plattform verbunden sind, wird dem Kunden das zeitliche beschränkte, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, widerrufbare und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Plattform für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen (das «Nutzungsrecht»). Jede über das Nutzungsrecht hinausgehende Nutzung der Plattform ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Veränderungen an der Plattform vorzunehmen, um den Quellcode zu erschliessen oder die Plattform, ohne vorherige Absprache mit Gehrig, Dritten zugänglich zu machen. Für Software von Drittherstellern gelten ausschliesslich deren Lizenzbedingungen.

In Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten durch Gehrig gilt die Datenschutzerklärung (DSG). Gehrig nimmt Störungsmeldungen des Kunden entgegen. Der Kunde ermächtigt Gehrig, die notwendigen Maschinendaten zum Zwecke der Störungsermittlung sowie der Fernwartung auszulesen und Softwarekonfigurationen an der Maschine vorzunehmen. Wartungsfenster werden dem Kunden nach Möglichkeit mit angemessenem Vorlauf bekanntgegeben und auf Randzeiten gelegt, zu denen die Lieferungen und Leistungen wenig genutzt werden. Davon ausgenommen sind Wartungsfenster, die notfallmässig eingerichtet werden müssen, etwa, um Sicherheitsupdates vorzunehmen. Solche Wartungsfenster sind dem Kunden spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten mitzuteilen. Muss Gehrig zusätzliche Hardware installieren, um plattformbezogene Leistungen erbringen zu können, werden diese dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch im Eigentum von Gehrig.

Gehrig ist nur dann in der Lage, sämtliche plattformbezogenen Leistungen vollumfänglich zu erfüllen, sofern (1) die Leistung von Gehrig über ein entsprechendes Konnektivitätsmodul verfügen oder (2) ein Gehrig Gateway, welches über LAN, WLAN, SIM verfügt, installiert ist. Darüber hinaus muss eine stabile und durchgehende Internetverbindung mit den erforderlichen freigeschalteten Firewall Einstellungen vorhanden sein.

Alle Immaterialgüterrechte, insbesondere an der Plattform, bleiben im Eigentum von Gehrig.

16. Gewährleistung

In dieser Ziffer werden die Gewährleistungspflichten von Gehrig bzw. die Gewährleistungsrechte des Kunden abschliessend geregelt. Gehrig übernimmt keine anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, einschliesslich und ohne Einschränkung jegliche stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Sämtliche zusätzlichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf den Kunden und ist weder ganz noch teilweise auf einen späteren Käufer übertragbar oder von diesem zu übernehmen, und jeder Versuch einer solchen Übertragung führt dazu, dass alle hierin enthaltenen Gewährleistungen erlöschen.

Gehrig gewährleistet, dass Produkte die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und, dass Services mit der gebotenen Sorgfalt erbracht werden.

Für gebrauchte Produkte sowie für Verbrauchs- und Verschleissteile ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Gewährleistung entfällt,

  1. wenn das Produkt, die Komponente oder ein (Ersatz-)Teil nicht von Gehrig hergestellt wurde oder unter die Garantie eines anderen Herstellers fällt
  2. wenn ein Mangel oder Schaden durch den Kunden, durch Dritte oder durch ein zufälliges Ereignis oder durch Unfall oder durch Nachlässigkeit verursacht oder mitverursacht wurde, insbesondere in folgenden Fällen:
    • nicht genehmigte oder unsachgemässe Montage (sofern Gehrig diese nicht durchgeführt hat) des Produkts oder von Anbauteilen, Reparaturen oder Änderungen
    • unzulässige oder unsachgemässe Nutzung (insbesondere bei Fällen der Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Einsatz von nicht oder unzureichend ausgebildetem Personal, übermässiger Beanspruchung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder ungeeigneten Zubehörs, Verwendung von enthärtetem Wasser aus einem Ionentauscher für Kombidämpfer)
    • unterlassene oder mangelhafte Wartung
    • unsachgemäss ausgeführte Reparaturen
    • Verwendung ungeeigneter Ersatzteile
    • chemische oder elektrolytische Einflüsse
    • nicht genehmigte oder unsachgemässe Installation von Anbauteilen, Reparaturen oder Änderungen
    • unzulässiger Standortwechsel von Maschinen
    • normaler Verschleiss
    • Verwendung von zu hartem Wasser (Gesamthärte)
    • sonstiger Missbrauch oder Fehlgebrauch

Festgestellte Mängel muss der Kunde spätestens zehn Tage nach Entdeckung eines Mangels schriftlich (inkl. E-Mail) der Gehrig melden und umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung treffen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Produkte 12 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Hat Gehrig die Montage übernommen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Verzögern sich Versand, Montage oder Abnahme aus Gründen, die Gehrig nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für Services von Gehrig beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab dem Datum, an dem der Service geliefert bzw. erbracht wurde, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Für behobene Mängel und Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

Während der Gewährleistung hat der Kunde Anspruch auf Mängelbehebung, d.h. Gehrig repariert oder ersetzt das defekte Teil innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten im Werk von Gehrig oder am Standort des Produkts. Im Falle der Reparatur im Werk von Gehrig sind die beanstandeten Teile an Gehrig zu senden. Zurückgesandte Ersatzteile gehen in das Eigentum von Gehrig über. Defekte Reinigungsmittelbehältnisse können an Gehrig zurückgesendet werden. Gehrig wird den Kaufpreis der Reinigungsmittel nach Erhalt zurückerstatten, sofern ein Lieferschaden dazu geführt hat. Hat Gehrig weder eine Installationsprüfung durchgeführt noch den Kunden beim Funktionstesten unterstützt und wird das mangelhafte Produkt auch nicht von Gehrig gewartet, so beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf kostenfreie Lieferung der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile. Die ersetzten Teile sind auf Kosten von Gehrig an Gehrig zurückzusenden.

Ist Gehrig nicht in der Lage, einen festgestellten Mangel zu beheben, so ist der Kunde bei nachgewiesenen Mängeln nach schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine dem Minderwert entsprechende Preisreduktion zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln, welche den Gebrauchswert so stark beeinträchtigen, dass dem Kunden die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Gewährleistungsrechte des Kunden für Drittprodukte bestehen ausschliesslich gegenüber den Drittherstellern und richten sich nach deren Gewährleistungsbestimmungen. Gehrig schliesst diesbezüglich jede eigene Gewährleistung aus. Stattdessen nimmt Gehrig im Interesse des Kunden die Gewährleistungsrechte gegenüber den Drittherstellern wahr, soweit dies zielführend und zumutbar ist.

17. Haftung

Weitere oder andere als die in Ziffer 16 aufgeführten Ansprüche oder Rechte des Kunden oder Dritter aus oder im Zusammenhang mit tatsächlichen oder behaupteten Mängeln und/oder Schäden an den Produkten werden von Gehrig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich allfälliger Ansprüche auf Wandelung und/oder Minderung.

Gehrig haftet gegenüber dem Kunden für die Behebung von Mängeln, die sich aus dem normalen Gebrauch während der Gewährleistungsfrist ergeben, und ebenfalls für Schäden an Bauteilen, wenn diese nachweisbar durch die Montage von Gehrig verursacht wurden. Gehrig haftet nicht für Funktionsstörungen oder Ausfälle, die auf Missbrauch, Vernachlässigung, Feuer, Kalk, übermässige Wasserhärte, unregelmässige Stromzufuhr oder Änderungen durch nicht autorisierte Personen oder andere in Ziffer 16 aufgeführten Punkten zurückzuführen sind. Gehrig haftet gegenüber dem Kunden in keinem Fall für mittelbare oder unmittelbare Schäden, Drittschäden und/oder Schadenersatz oder Aufwendungsersatz jeglicher Art, wie z.B. für Betriebsunterbrüche, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Finanzierungskosten, Verlust von Daten und Informationen sowie Folgeschäden. Gehrig haftet nicht für Hilfspersonen, die Gehrig zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beizieht. Die Haftung von Gehrig gegenüber dem Kunden ist auf den Betrag begrenzt, der dem Preis aus dem Vertrag entspricht. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen Gehrig nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet.

Bei Störungen an den Maschinen, die auf Missbrauch, Vernachlässigung, Brand, fehlerhafte Stromversorgung oder Veränderungen durch Unbefugte, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Gehrig, oder anderer in Ziffer 16 aufgeführten Punkten zurückzuführen sind, behält sich Gehrig das Recht vor, von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag zurückzutreten.

18. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt handelt es sich um Ereignisse, auf welche die Parteien keinen Einfluss haben und die nicht voraussehbar sind. Als Anwendungsfälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Störungen der öffentlichen Stromversorgung, der Kommunikationsinfrastruktur sowie der Transportwege, staatliche Massnahmen, Viren- oder Hackerangriffe, Arbeitskämpfe, Feuer, ausserordentliche Witterungsbedingungen, Nuklear- und Chemieunfälle, Erdbeben, Krieg, Mobilmachung oder Ruf zu den Waffen im gleichen Umfang, Terrorangriffe, Streik und Sabotage, Naturkatastrophen, Requisition, Beschlagnahme, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Aufstand und zivile Unruhen, Transportbeschränkungen, allgemeine Materialbeschränkungen, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie Mängel und Verzögerungen bei Zulieferern, die auf solche Um-stände zurückzuführen sind.

Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, so ist die betroffene Partei von ihrer Haftung wegen Nichterfüllung befreit, solange der Zustand höherer Gewalt andauert.

Bei andauernder höherer Gewalt von mehr als drei Monaten kann jede Partei den Vertrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt auflösen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind zu entschädigen.

19. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung (inkl. DocuSign) durch beide Parteien.

Gehrig behält sich das Recht vor, AGB einseitig anzupassen. Solche Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ankündigung schriftlich zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Frist, gelten die Anpassungen als genehmigt.

Kein Teil dieses Vertrags darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gehrig abgetreten werden. Der Verkauf von Leistungen durch Gehrig gemäss diesen Bedingungen begründet keine Rechte gegenüber Dritten. Alle im Rahmen dieser Bedingungen erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen oder Forderungen bedürfen der Schriftform, im Falle des Kunden an dessen Adresse in der Akte von Gehrig und im Falle von Gehrig an die Adresse von Gehrig.

Der Kunde hat kein Recht zur Verrechnung, sofern seine Ansprüche nicht schriftlich von Gehrig anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Vertrags hebt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht auf. Die Parteien bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommt.

Alle Rechtsverhältnisse zwischen Gehrig und dem Kunden unterliegen ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht wird ausgeschlossen.

Für die gerichtliche Beurteilung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kunden und Gehrig sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von Gehrig zuständig.

Stand: 1. Juli 2024

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